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Kostenentscheidung
• Der Kostenbeamte hat über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung nicht zu befinden, und dies ist auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. - (§7 Abs. 1 GEG 1962), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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