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Die Einladung zu einem Ärztekongress aus umsatzsteuerlicher Sicht
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht
Die Aufwendungen eines Pharmaunternehmens für die Einladung von Ärzten zu Kongressen oder Seminaren sind in Einzelleistungen aufzugliedern. Die Bewirtungs- und Beherbergungskosten stellen ertragsteuerlich einen Repräsentationsaufwand dar. Ein vollständiger Vorsteuerabzug steht dem Pharmaunternehmen nur dann zu, wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtungs- und die Beherbergungskosten der Werbung gedient haben und damit ertragsteuerlich mindestens zur Hälfte abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen. Andernfalls ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
1. Sachverhalt
Einem Arzt wird eine Teilnahme an einem Kongress zu einem speziellen fachmedizinischen Thema (z. B. Diagnose und Behandlung von Schlaganfällen) von einem Pharmaunternehmen gezahlt. Die Leistung umfasst Anreisekosten, Hotelkosten und Kongressgebühren, zusätzlich wird ein Rahmenprogramm angeboten (z. B. organisierte Ausflüge, Golfturnier oder Abendempfänge), dessen Kosten ebenfalls vom Pharmaunternehmen getragen werden.
Variante 1: Das Pharmaunternehmen wickelt die Buchungen selbst ab und organisiert das Rahmenprogramm.
Variante 2: Die Abwicklung der Buchungen und des Rahmenprogramms wird durch eine Eventmanagementagentur besorgt.
In ihrem Artikel "Die Steuerpflicht von Incentives, insbesondere zwischen Pharmaunternehmen und Ärzten - Teil II"