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Sonderklassegebühren: Werbungskostenkürzung bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung?
Kritische Anmerkung zu Rz. 4116b der EStR
Rz. 4116b der EStR sieht für unselbständig tätige Krankenhausärzte im Fall der Inanspruchnahme der Basispauschalierung für Sonderklassegebühren i. S. d. § 22 Z 1 lit. b letzter Satz EStG eine anteilige Kürzung der aus der einheitlichen Tätigkeit erwachsenden Werbungskosten vor. Steuersystematisch erscheint die Regelung entbehrlich.
1. Die Erlassregelung
Rz. 4116b der EStR i. d. g. F. lautet wie folgt: "Bei Ärzten, die neben nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte gem. § 22 Z 1 lit. b letzter Satz EStG 1988 (Sonderklassegebühren) erzielen und denen aus der einheitlichen - nur steuerlich verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnenden - Tätigkeit Ausgaben erwachsen, sind bei Inanspruchnahme des Betriebsausgabenpauschales die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen zu kürzen. Die Kürzung hat nach dem Einnahmenschlüssel zu erfolgen (Verhältnis der Einnahmen nach § 22 Z 1 lit. b letzter Satz EStG 1988 zu den den nichtselbständigen Einkünften zuzuordnenden Einnahmen [Kennzahl 210 des Lohnzettels]; siehe auch Rz. 1094) ..."
Rz. 1094 der EStR i. d. g. F lautet: "Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (; ). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (