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Kirchenbeitrag
• Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und umgekehrt aus. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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