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Reugeld für Rücktritt vom Kaufvertrag nicht steuerpflichtig
Reugeld für Rücktritt vom Kaufvertrag nicht steuerpflichtig (§ 29 EStG)
Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. Der Ansatz sonstiger Einkünfte setzt die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften voraus, erfasst also nicht Veräußerungsvorgänge im privaten Bereich. Das Reugeld ist nur die Folgevereinbarung des dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnenden Kaufvertrages (BFH , IX R32/04, in BB 2006, 2615).