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Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung (§ 16 EStG)
Ein bosnischer Staatsbürger arbeitete seit 1996 in Österreich und hatte an seinem Arbeitsort nur eine Schlafstelle. Damit war ein Nachzug seiner Frau und seiner drei Kinder nicht möglich. Die Ehefrau lebte mit den Söhnen in Bosnien und hatte dort eine Landwirtschaft betrieben. Sobald die Kinder volljährig waren, hätte die Ehefrau nach Österreich kommen können. Da der Bfr. aber über keine nach dem Fremdengesetz erforderliche Unterkunftsmöglichkeit verfügte, waren die Voraussetzungen für einen Zuzug nach Österreich nicht gegeben. Damit stellen die Kosten für die Familienheimfahrten sowie die Mietkosten Werbungskosten dar ().