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Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung (§ 16 EStG)
Die Bfr. wohnte mit ihrem Lebensgefährten in Wien und begründete aufgrund ihrer Tätigkeit an der Uni Innsbruck (Assistentin und dann Professorin) einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarçonnière in Innsbruck. Die Finanzverwaltung anerkannte die doppelte Haushaltsführung, berücksichtigte die Kosten der Wohnung aber nicht als Werbungskosten, weil der Bfr. kein Mehraufwand erwachsen ist, da die Mietkosten der Wiener Wohnung stets vom Lebensgefährten bezahlt worden sind. Dies ist aber nach Ansicht des VwGH ohne Bedeutung, und daher wurden die Kosten als Werbungskosten anerkannt ().