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Verfahren: Verhandlung
• Nach § 51e Abs. 4 VStG kann aber nur dann von der beantragten Verhandlung abgesehen werden, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht. - (§ 51e Abs. 4 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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