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SWK 20, 15. Juli 2007, Seite R 36

Wasserbezugsgebühren Wien

Nach § 20 Wr. Wasserversorgungsgesetz sind vom Wasserabnehmer für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren zu entrichten. Nach § 7 Abs. 2 WVG haften bei Miteigentum die Miteigentümer für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer befreit die anderen Miteigentümer; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer verpflichtet. - (§ 7 WVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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