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Wasserbezugsgebühren Wien
• Nach § 20 Wr. Wasserversorgungsgesetz sind vom Wasserabnehmer für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren zu entrichten. Nach § 7 Abs. 2 WVG haften bei Miteigentum die Miteigentümer für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer befreit die anderen Miteigentümer; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer verpflichtet. - (§ 7 WVG), (Abweisung)
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