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Gerichtsgebühren: Befreiung
• Für die Gewährung oder Versagung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 AgrVG 1950 ist entscheidend, nach welchem Verfahren die Agrarbehörde das Flurbereinigungsverfahren durchgeführt hat; wurde das Verfahren nach § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 durchgeführt, dann ist die Befreiung von der Eintragungsgebühr zu versagen. - (TP 9b Z 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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