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Abgaben: Rückzahlung
• Nach § 186 OÖ LAO hat die Abgabenbehörde auszusprechen, in welchem Umfang die "Abgabe" nicht gutzuschreiben oder nicht rückzuzahlen ist, weil sie insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist. Nach diesem Rückzahlungstatbestand, der sich inhaltlich von dem nach § 185 und § 186 LAO unterscheidet, ist die "Abgabe" und nicht ein Guthaben oder ein entrichteter Betrag zurückzuzahlen, wenn sie wirtschaftlich vom Abgabepflichtigen getragen wurde. - (§ 186a OÖ LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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