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SWK 20, 15. Juli 2007, Seite W 74

Oberster Gerichtshof kippt weitere Mietvertragsklauseln

Nachdem der OGH bereits in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Vorjahr nicht weniger als 39 Klauseln in Verträgen über freifinanzierte Wohnungen beanstandet hatte (vgl. 7 Ob 87/06f), hat er nunmehr für den Vollanwendungsbereich des MRG zwei weitere gängige Vertragsklauseln für unzulässig befunden (). Demnach dürfen die Reparatur der Therme, aber auch andere Erhaltungsarbeiten im Inneren der Wohnung nicht auf die Mieter überwälzt werden. Das gilt für alle Mietwohnungen, die zur Gänze dem MRG unterliegen, genauso wie für gemeinnützige Mietwohnungen oder Gemeindemietwohnungen. Zusätzlich hat der OGH auch eine weitere häufig in Formularen verwendete Vertragsbestimmung als gesetzwidrig angesehen: Bestimmte Versicherungskosten wie etwa Glasbruch- und Sturmschadenversicherungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mehrheit der Mieter als Betriebskosten verrechnet werden. Die oftmals dem Mieter aufgezwungene vorformulierte Klausel ist somit rechtswidrig. Nach Angaben der AK betrifft das aktuell erwirkte Urteil rund 1,2 Mio. Mieterhaushalte in ganz Österreich.

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