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Gemeinnützige Zweckverfolgung und Auftragsforschung
Keine Förderung der Allgemeinheit bei exklusivem Verwertungsrecht des Auftraggebers
Erbringt ein im Wissenschaftsbereich tätiger Verein entgeltliche Forschungsleistungen gegenüber Dritten, stellt sich die Frage einerseits nach einer möglichen Steuerpflicht dieser Tätigkeit sowie andererseits nach den generellen Auswirkungen auf Abgabenbegünstigungen. Der BFH ist diesbezüglich zum Ergebnis gelangt, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Forschung im Interesse einzelner Auftraggeber betrieben wird.Dieses Urteil ist durchaus auch für die österreichische Rechtslage von Relevanz.
1. Sachverhalt
Zweck eines Vereins ist Erhaltung und Schaffung preiswerten Wohnraums für Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen und die diesbezügliche Förderung von Wissenschaft und Forschung. In diesem Zusammenhang beriet er öffentliche und private Organisationen auf den Gebieten der Stadt- und Verkehrsplanung und des sozialen Wohnungsbaus. Seine wissenschaftlichen Mitarbeiter entwickelten dabei Ideen zu bestimmten Forschungsvorhaben. Danach wurden Träger gesucht, die diese Vorhaben fördern sollten. Außerdem erhielt der Verein konkrete Forschungsaufträge und nahm auch an Ausschreibungen für Forschungsprojekte teil, die sich meistens über mehrere Jahre erstreckten und mit de...