Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Folgen eines Schulderlasses nach Eröffnung des Konkursverfahrens bei einer stillen Gesellschaft
Zwischen der Geschäftsherrin und XY wurde eine atypische stille Gesellschaft begründet. Am wurde über das Vermögen der Geschäftsherrin der Konkurs eröffnet.
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft kommt mangels Gesellschaftsvermögens ein Gesellschaftskonkurs nicht in Frage, mit der Folge, dass der Konkurs nur über das Vermögen der Geschäftsherrin verhängt wurde.
Gem. § 185 Abs. 2 HGB (entspricht § 185 Abs. 2 UGB) bedingt die Eröffnung eines Konkursverfahrens zwingend die Auflösung der stillen Gesellschaft.
Nach Konkurseröffnung eintretende Änderungen im Vermögensstand des Geschäftsinhabers (z. B. Schuldennachlass im Zuge des Zwangsausgleichs) haben folglich auf den stillen Gesellschafter keine Auswirkung mehr. Der sich aus diesem Schuldennachlass ergebende Gewinn der Geschäftsherrin konnte sohin dem stillen Gesellschafter, mangels eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, nicht mehr anteilig zugerechnet werden, sondern war zur Gänze bei der Geschäftsherrin zu erfassen. Aus diesem Grund hatte auch keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zu erfolgen. (UFS Linz vom , RV/0742-L/06)