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Verfahren: Wiederaufnahme
• Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Dies hat zur Folge, dass, wenn die Wiederaufnahme auf Grund einer neu hervorgekommenen Tatsache zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung jener Bemessungsgrundlagen erfolgen darf, hinsichtlich deren keine neuen Tatsachen und Beweismittel gegeben sind. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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