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SWK 2, 10. Jänner 2007, Seite S 33

Ist der steuerliche Begriff "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters" obsolet?

Auswirkungen des HaRÄG auf die stille Gesellschaft im Steuerrecht

Hubert Fuchs

Durch das HaRÄG wurde der enge Kaufmannsbegriff durch den weiten Unternehmerbegriff ersetzt. Der Unternehmerbegriff umfasst neben den Gewerbetreibenden auch Angehörige der freien Berufe und Land- und Forstwirte. Durch das StruktAnpG 2006 wurden diverse Steuerrechtliche Bestimmungen an das UGB angepasst. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet jedoch nach wie vor die Gesellschaftsform "Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter" von der Gesellschaftsform "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters". Es stellt sich somit die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen die Einführung eines weiten Unternehmerbegriffs durch das HaRÄG auf die stille Gesellschaft hat.

1. Begriff der "stillen Gesellschaft" bis

Die stille Gesellschaft ist bzw. war weder im Handelsrecht noch im Abgabenrecht gesetzlich definiert.

In den §§ 178 bis 188 HGB wurden lediglich die Modalitäten und Rechtsfolgen der stillen Gesellschaft geregelt. Ihr Wesen wurde umschrieben als Beteiligung des stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, durch Leistung einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts (kurz "IdH") übergeht (§ 178 Abs. 1 HGB). Die stil...

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