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Abgabenentrichtung
• Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. d BAO ("... oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse ...") bedeutet, dass darunter nur ein Konto der Abgabenbehörde zu verstehen ist, nicht aber ein Konto der Bestandgeberin. Allein der Umstand, dass § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG die Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr durch den Bestandgeber vorsieht, hat nicht zur Folge, dass dem Bestandgeber dadurch die Eigenschaft einer Kasse im Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zukäme. - (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG), (Abweisung)
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