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Zur Frage der unterjährigen Auflösung (und Ausschüttung) von Rücklagen bei Kapitalgesellschaften
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Bilanzänderung zulässig?
Der Gewinnverwendung einer Kapitalgesellschaft sind nur im Bilanzgewinn ausgewiesene Beträge zugänglich. Es stellt sich nun oftmals die Frage, was zu tun ist, wenn vorhandene Rücklagen noch vor dem nächsten Bilanzstichtag ausgeschüttet werden sollen. Eine solche Rücklagenauflösung wird nach unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht ohne vorherige Bilanzänderung möglich sein. Damit in Zusammenhang stehende Fragen im Gesellschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht sowie in den IFRS sollen in diesem Beitrag beleucht werden.
1. Ausschüttungspotenzial und Organzuständigkeiten hinsichtlich einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft
Der Gewinnverwendung zugänglich ist nur der nach § 224 Abs. 3 A. IV. UGB ausgewiesene Bilanzgewinn. Dieser muss den Gesellschaftern aber nicht unbedingt zukommen, man denke nur an die Ausschüttungssperre des § 235 UGB oder an die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage. Nur über diesen Betrag kann bei der AG ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung (HV) gefällt und der Betrag in der Folge an die Aktionäre ausgeschüttet werden. In einer GmbH obliegt der Gewinnverwendungsbeschluss den Gesellschaftern (der Generalversammlung), falls e...