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I. Angleichung der Rechte der Arbeiter und Angestellten
Der im Plenum des Nationalrats am und im Plenum des Bundesrats am – in der Fassung eines Abänderungsantrags – angenommene Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, sieht die Angleichung der Rechte der Arbeiter und Angestellten in mehreren Bereichen vor (IA 2360/A 25. GP; 564/BNR 25. GP).
1. Vereinheitlichung der Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Unglücksfall mit
Der vorgeschlagene § 8 Abs 1 bis 2a AngG sieht eine Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unglücksfall bzw Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG vor:
Nach § 8 Abs 1 AngG soll im Unterschied zur bislang geltenden Rechtslage der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von acht Wochen bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses entstehen (bisher entstand der höhere Fortzahlungsanspruch erst nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses). Alle anderen Regelungen werden unverändert übernommen.
Weiters ist der Entfall der bislang geltenden Wiedererkrankungsregelung des § 8 Abs 2 AngG vorgesehen und es wird – nach Vorbild des § 2 Abs 4 EFZG in der ge...