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Bescheid: Berichtigung
• Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid unter anderem von Amts wegen insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Von einer Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung kann nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens keine Rede sein. - (§ 293b BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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