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Verfahren: Aussetzung
• Der die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung regelnde § 281 BAO sieht weder in seiner Stammfassung noch in der durch das AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, geänderten Fassung einen Antrag der Partei auf Aussetzung vor. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung über die Berufung besteht nicht. - (§ 281 BAO), (Abweisung)
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