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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite R 67

Verfahren: Aussetzung

Der die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung regelnde § 281 BAO sieht weder in seiner Stammfassung noch in der durch das AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, geänderten Fassung einen Antrag der Partei auf Aussetzung vor. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung über die Berufung besteht nicht. - (§ 281 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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