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USt: Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
• Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , 82/14/0058, das Erkenntnis vom , 2002/13/0119, 0120, sowie den Beschluss vom , 2001/13/0189). Nach dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu. - (§ 19 Abs. 1 UStG 1994), (Abweisung)
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