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Zur bilanziellen Abbildung und steuerlichen Behandlung von Treuhandverhältnissen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Die zivil-, handels- und ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Zurechnung und Erfassung von Treuhandvermögen
Verschiedentlich werden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) Treuhandkonten eingerichtet, auf die die jeweiligen Anleger Gelder einzahlen, welche sodann an jene Bank überwiesen werden, die diese Gelder schließlich ins Depot nimmt. Das WPDLU weist sodann in der Regel die Depotführerin an, die Gelder entsprechend in die dafür vorgesehenen Veranlagungsprodukte zu investieren. Abgesehen von der Zulässigkeit derartig eingegangener Treuhandverhältnisse nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) könnte nun für das WPDLU auch diskussionswürdig sein, wie diese vertraglichen Beziehungen handels- und steuerrechtlich zu beurteilen sind.
1. Allgemeines
Gemäß § 19 Abs. 1 WAG ist ein WPDLU, "wer eine oder mehrere der Dienstleistungen gem. § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt, kein Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 BWG ist und seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gem. § 1 Abs. 1 Z 19 BWG nicht auf die §§ 9 ff. BWG gründet." § 1 Abs. 1 Z 19 Bankwesengesetz (BWG) definiert das Finanzdienstleistungsgeschäft.
Es erfasst die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in § 1 Ab...