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VwGH hält (inzwischen beseitigten) Redaktionsfehler bei der Festlegung der Verjährungsfrist in § 96a Abs 3 BörseG idF bis Ende 2013 für unbeachtlich („berichtigende Interpretation“)
§ 96a Abs 3 BörseG idF bis zum (BGBl I 2007/60); § 31 VStG idF BGBl I 2009/20 bzw BGBl I 2013/33
Dass durch die Änderung des § 31 VStG mit BGBl I 2013/33 eine gleichzeitige Anpassung des § 96a BörseG (vorläufig) unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des (nach Änderung des § 31 VStG fehlerhaften) Verweises in § 96a Abs 3 BörseG die vor der Novelle BGBl I 2013/33 bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind. Für eine berichtigende Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I 2013/70 das offensichtliche Redaktionsversehen beseitigt und in § 96a Abs 3 BörseG wieder ausdrücklich die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate angeordnet hat, was nach dem Gesagten auch für das zweite Halbjahr 2013 und damit im Beschwerdefall gilt.
– ebenso 2014/02/0028, 0029 und 0031