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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Geldentnahmen
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Geldentnahmen (§ 8 Abs. 2 KStG)
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und sie auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind (BFH , VIII R 54/05, in BB 2007, 2103).