Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beiträge zur Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn
Beiträge zur Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn (§ 15 EStG)
Die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil die angestellte Anwältin gem. § 51 dt. BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet (BFH , VI R64/06, in BB 2007, 1992).
Anmerkung: Dafür sind dann die bezahlten Beiträge als Werbungskosten abzugsfähig.