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BWG: Staatskommissär
• Die belangte Behörde hat bei der Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 BWG, zweiter Tatbestand, ausschließlich die Möglichkeit der (weiteren) ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Staatskommissärs und damit die Gewährleistung der mit dem BWG im Allgemeinen und der Einrichtung des Staatskommissärs im Besonderen verfolgten Ziele der Sicherstellung eines funktionsfähigen Bankensektors und des Schutzes der Kunden von Kreditinstituten ins Kalkül zu ziehen. Auf ein etwaiges Verschulden (wie etwa hinsichtlich der Nichtwahrnehmung von Sitzungsterminen durch den Staatskommissär oder seinen Stellvertreter) kommt es hingegen nicht entscheidend an, wenn der Grund für die Unmöglichkeit der Funktionsausübung wie im S. R 66Beschwerdefall in gesundheitlichen Problemen des Staatskommissärs liegt. - (§ 76 Abs. 3 BWG), (Abweisung)
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