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Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
VwGH: Öffentliches Interesse an Kindern bedingt Zwangsläufigkeit
Nach Ansicht des VwGH können Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung darstellen.Dabei hat der Gerichtshof die gesellschaftspolitische Ansicht vertreten, dass die erforderliche Zwangsläufigkeit aufgrund des "öffentlichen Interesses der Gesellschaft an Kindern" anzunehmen sei. In einem weiteren Zusammenhang gesehen verstärkt sich dadurch die Erwartungshaltung gegenüber dem bzw. der Druck auf den Gesetzgeber, Kindern im Ertragsteuerrecht das erforderliche Augenmerk zu schenken.
1. Rechtlicher Hintergrund, Sachverhalt und Erstverfahren
Die Geltendmachung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 34 BAO erfordert u . a. die Zwangsläufigkeit i. S. d. § 34 Abs. 3 EStG 1988, die dann vorliegt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der UFS erkannte als eine derartige außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung deshalb nicht an, weil zunächst schon Empfängnisunfähigkeit nicht als Krankheit beurteilt werden könne und auch keine Zwangsläufigkeit vorliege. Aus steuerlicher Sicht trete durch das Inkrafttreten des In-vitro-Fertilisations-Fonds-Gese...