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Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
• Die Ausschüttung eines Gewinnes an die Muttergesellschaft allein ist genauso wenig unangemessen wie die Aufnahme eines Darlehens von einem Unternehmen im Ausland. Erst durch eine Kette von Rechtshandlungen, die etwa Darlehensgewährung und Ausschüttung in einem Kreislauf verbindet, kann allenfalls eine missbräuchliche Gestaltung erreicht werden. - (§ 22 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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