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Verdeckte Ausschüttung
• Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was anhand des Fremdvergleiches ermittelt werden muss. Die Zuwendung des Vorteils an den Anteilsinhaber kann auch durch die Begünstigung einer dem Anteilsinhaber nahe stehenden Person erfolgen. Ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zustande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage, die von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu lösen ist. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
(, 0174)