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Eingabengebühr: Erhebung
• Für die Erhebung der Eingabengebühr ist es unerheblich, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes. - (§ 14 TP 6 GebG), (Abweisung)
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