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Bilanzierung von Baurechten
Typische und atypische Vertragsgestaltungen
Das Baurecht nach dem Baurechtsgesetz 1912 erfreut sich seit der Baurechtsnovelle 1990 (BGBl. Nr. 258/1990), mit der die Beschränkung auf bestimmte Baurechtsgeber wie öffentliche Hand und Kirche gefallen war, zunehmender Beliebtheit. Fragen zur Bilanzierung von Baurechten werden in der Literatur jedoch immer noch stiefmütterlich behandelt. Insbesondere in Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen, die eine atypische wirtschaftliche Zurechnung zum Gegenstand haben, findet man kaum befriedigende Antworten. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Bilanzierung derartiger Baurechte, insbesondere auch bei wirtschaftlicher Zurechnung eines bereits bestehenden bzw. künftigen Gebäudes beim Baurechtsverpflichteten.
1. Begriffsdefinition Baurecht
Ein Baurecht ist nach § 1 Baurechtsgesetz i. d. F. BGBl. Nr. 403/1997 das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 BauRG). Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn und nicht auf mehr als hundert Jahre bestellt werden (§ 3 BauRG).
Der Eigentümer der belasteten Liegenschaft wird als Baurechtsverpflichteter, der aus dem Vertragsverhältnis Berechtigte wird als Baurechtsberechtigter oder Bauberechtigter bezei...