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Urkundenbegriff des Gebührengesetzes verfassungswidrig?
Überlegungen zu Rechtssicherheit und Rechtsschutz
Im Gebührengesetz findet sich keine Legaldefinition des Urkundenbegriffes.Dennoch ist der Begriff der Urkunde zentrales Anknüpfungskriterium für das Entstehen der Gebührenpflicht.Die nunmehr erschienen Gebührenrichtlinien (GebR) dehnen den Gebührenbegriff auf "elektronische" Urkunden aus, das heißt, der Ausdruck der Urkunde ist nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht.Es wird somit der Begriff der "Urkunde", für den es bislang de facto gar keine Legaldefinition gibt, ohne auf den ersten Blick erkennbare gesetzliche Deckung erweitert. Damit in Zusammenhang stehende verfassungsrechtliche Fragen sollen im Folgenden dargestellt werden.
1. Die "schriftliche" Urkunde als Steuertatbestand
Der Rechtsgeschäftsgebühr unterlagen bisher grundsätzlich nur schriftliche Urkunden.
Lehre und Rechtsprechung definieren eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft als Schriftstück, das nach seinem Inhalt objektiv geeignet ist, über ein Rechtsgeschäft Beweis zu erbringen. Implizit wird stets unterstellt, dass für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nur ein stofflicher Träger in Frage kommt. Die Beweisfunktion der Urkunde wird auch in den GebR festhalten. Die "Stofflichkeit" der Urkunde stellt Rz. 507 der GebR in Fra...