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SWK 16, 1. Juni 2007, Seite S 514

Anfechtungen wegen Willensmängeln fallen nicht unter § 17 Abs. 5 GebG

Anwendbarkeit des § 295a BAO bei freien Rücktritten nach Konsumentenschutzbestimmungen?

Wolf-Dieter Arnold

§ 17 Abs. 5 GebG bestimmt, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Beginnend mit der Stammfassung des KSchG (§ 3) - und zuvor schon z. B. in § 4 RatenG 1961 oder in § 54 Abs. 3 und in § 60 GewO 1973 - hat der Gesetzgeber im Laufe der Zeit eine große Anzahl von Möglichkeiten für den Verbraucher geschaffen, von einem rechtsgültig zustande gekommenen Vertrag ohne besondere Rechtsgründe wieder zurückzutreten.

1. Freies Rücktrittsrecht und Gebührenschuld

Schon zur Stammfassung des KSchG habe ich darauf hingewiesen, dass dieses freie Rücktrittsrecht in Hinblick auf § 17 Abs. 5 GebG eine einmal entstandene Gebührenschuld unberührt lässt und dass dieses (gebührenrechtliche) Ergebnis im Widerspruch zu den Motiven steht, die den Gesetzgeber zur Schaffung der einschlägigen zivilrechtlichen Rücktrittsberechtigungen veranlassen.

S. S 5152. Sperrwirkung des § 17 Abs. 5 GebG

In der Zwischenzeit hat sich die Zahl der gesetzlich geregelten, aus Konsumentenschutzgründen eröffneten freien Rücktrittsmöglichkeiten erheblich vergrößert. Nicht nur im KSchG (§ 3a, § 5e, § 30a) sondern auch in vielen anderen Gesetzen (z. B. § 5 BTVG, § 8 i. V. m. § 9 Fern-Finanzdienstleistungs-G, mehrfach...

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