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Zuschläge zum Grundlohn eines angestellten Gesellschafters
Steuerfreiheit oder verdeckte Ausschüttung?
Nach Ansicht des BFH können Zuschläge, die ein nicht beherrschender Gesellschafter, der leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit bezieht, aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Ausschüttungund nicht als steuerfreie Einnahmen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.Diese in Anlehnung an Dienstverhältnisse für Gesellschafter-Geschäftsführer entwickelte Ansicht hat auch für Österreich Bedeutung.
1. Sachverhalt
Ehegatten sind als Gesellschafter zu 80 % (Gatte) und zu 20 % (Gattin) an einer GmbH beteiligt. Der Ehegatte ist Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Ehegattin war zunächst kaufmännische Angestellte und schloss dann einen Dienstvertrag für leitende Angestellte ab, der mit einer Pauschalvergütung entlohnt wurde, mit der "etwa geleistete Überarbeit" und Mehrarbeit abgegolten waren. Weiters war sie verpflichtet, gelegentlich Nachtarbeit, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.
Das Finanzamt beurteilte - nach den Bestimmungen des deutschen EStG - steuerfrei an die Ehegattin gezahlte Nacht- und Feiertagszuschläge als verdeckte Au...