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Zum Kausalzusammenhang bei der Abschlussprüferhaftung
§§ 1295, 1300 ABGB; § 11 KMG; §§ 274, 275 UGB; § 226 ZPO
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. An den Beweis eines hypothetischen Kausalverlaufs sind aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der Anleger hat nur ein Vorbringen zu erstatten, mit dem die Verursachung eines Schadens plausibel gemacht wird.
Aus der Begründung:
Die Beklagte fungierte als Abschluss- sowie Konzernprüferin für die A AG für die Jahre 2000 bis 2008, für deren I…-Konzernabschlüsse für die Jahre 2004 bis 2008 und für die Jahres- und Konzernabschlüsse der A Gruppe AG für die Jahre 2001 bis 2008. Bei sä...