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Finanzordnungswidrigkeit: Strafbemessung
• Im Zusammenhang mit der Strafbemessung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit ist die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 45 % der möglichen Höchststrafe im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe nicht als rechtswidrig zu sehen. - (§ 49 FinStrG), (Abweisung)
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