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KommSt: Bemessungsgrundlage
• Auch eine Berufungsentscheidung betreffend die Zerlegung der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Berufung erhoben haben - hat gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen. - (§ 10 Abs. 4 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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