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SWK 22, 1. August 2007, Seite R 37

Berufungsentscheidung: Begründung

Wie der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. insb. das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0200) ausgesprochen hat, muss die nach § 288 Abs. 1 lit. d BAO erforderliche Begründung einer Berufungsentscheidung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung und Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen. Vor allem hat die Begründung eines Bescheides den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen. - (§ 288 Abs. 1 lit. d BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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