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Nutzungsdauer bei Superädifikat
Nutzungsdauer bei Superädifikat (§ 16 EStG)
Der Ehemann war grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. Seine Ehefrau schloss mit ihm einen Mietvertrag über das Grundstück auf zehn Jahre ab und errichtete ein Einfamilienhaus zwecks Vermietung. Aufgrund der einem Superädifikat ähnlichen Stellung wurden von der Ehefrau die Herstellungskosten auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben. Der VwGH betont, dass der Umstand allein, dass ein Gebäude aufgrund eines Superädifikats errichtet wird, noch keine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer begründen kann. Da die Nutzungsdauer bei Vermietung und Verpachtung gesetzlich mit 67 Jahren vermutet wird, muss der Nachweis einer konkreten kürzeren Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen erbracht werden. Ein Verweis auf die Rechtsprechung zu betrieblich genutzten Gebäuden im Rahmen eines Superädifikats hilft nichts, weil im betrieblichen Bereich der Gesetzgeber keine gesetzliche Vermutung für die Nutzungsdauer normiert hat ().