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Familienbeihilfe: Anspruch
• Es ist nicht zu beanstanden, wenn infolge des Wegzuges der Mutter, zu deren Haushalt die Kinder gehören, der Anspruch auf Familienbeihilfe von einem Elternteil auf den anderen S. R 54Elternteil übergeht. Denn die Familienleistung trägt auch in einem solchen Fall noch immer zum Familienbudget durch Verringerung der Kosten des Unterhalts der Kinder bei. Entscheidend ist lediglich, dass ein derartiger Übergang der Anspruchsberechtigung tatsächlich stattgefunden hat, also der Vater der Kinder nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG anspruchsberechtigt ist, weil er die Unterhaltskosten für das jeweilige Kind überwiegend getragen hat. - (§ 2 Abs. 2 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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