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Familienbeihilfe: Anspruch
• Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" auch im Regelungsbereich des FLAG. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an, weshalb für den hier gegenständlichen Zeitraum Mai 2002 bis April 2004 die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage heranzuziehen ist. Für den besagten Zeitraum galt § 3 Abs. 2 FLAG jedoch in der Fassung vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz, woran auch die Übergangsbestimmung des § 50y Abs. 2 FLAG nichts zu ändern vermag. - (§ 3 Abs. 2 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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