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Vorsteuerberichtigung im Konkursfall
Der Zeitpunkt der Setzung des Verhaltens entscheidend
Sachverhalt: Der Antrag des Bw. vom auf Rückzahlung des sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2005 ergebenden Guthabens wurde vom Finanzamt mit Bescheid abgewiesen. In der Berufung brachte der Bw. vor, dass, wie bereits aus der Umsatzsteuererklärung 2004 hervorgehe, die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 in eine Masseforderung und eine Konkursforderung zu teilen sei. Der größte Teil entfalle auf die Vorsteuerberichtigungen gem. § 12 Abs. 10 UStG. Derartige Vorsteuerberichtigungen seien nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bloße Konkursforderungen, weil die zugrunde liegenden Vorsteuern in der Zeit vor Konkurseröffnung (diese erfolgte am ) in Anspruch genommen worden seien. Dementsprechend sei eine Konkursforderung mit Vorsteuerguthaben und sonstigen Steuerguthaben, die aus der Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens stammen, unzulässig.
Entscheidung: Die insolvenzrechtliche Einordnung von Vorsteuerberichtigungen aufgrund einer Änderung des Verwendungszwecks nach § 12 Abs. 10 UStG ist entgegen der Meinung des Bw. danach zu treffen, ob und inwieweit das Verhalten, das die Vorsteuerberichtigung auslöst, vor oder nach der Konkurseröffnung gesetzt wurde (