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Betriebsbeendigung infolge höherer Gewalt
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Gewinns aus der Versicherungsentschädigung
Bei einer Betriebsbeendigung infolge höherer Gewalt stellt sich die Frage, ob eine den Buchwert übersteigende Versicherungsentschädigung mangels Anwendbarkeit des § 12 EStG als Veräußerungsgewinn i. S. d. § 24 EStG und § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG zu qualifizieren ist.
1. Konkreter Sachverhalt
Die neuwertversicherten Kanzleiräumlichkeiten eines Wirtschaftstreuhänders werden ein Raub der Flammen. Der bereits an die Pension denkende Betriebsinhaber führt daraufhin seine freiberufliche Tätigkeit nicht länger fort.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Vorliegen eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 24 EStG
Gem. § 24 Abs. 1 EStG sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs oder der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erzielt werden. Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein Veräußerungsgewinn i. S. d. Abs. 1 jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des (anteiligen) Betriebsvermögens übersteigt.
2.1.1. Veräußerung eines Betriebs?
Der Veräußerungsbegriff selbst wird durch das Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter Veräußerung i. S. d. § 24 Abs. 1 Z 1 EStG die entgeltliche Übertragung des (zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen) Eigentums am (Teil-) Betrieb oder am Mitunternehmeranteil zu ver...