zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 30, 20. Oktober 2007, Seite S 829

Betriebsbeendigung infolge höherer Gewalt

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Gewinns aus der Versicherungsentschädigung

Peter Pülzl, Alexandra Pratter und Rainer Partl

Bei einer Betriebsbeendigung infolge höherer Gewalt stellt sich die Frage, ob eine den Buchwert übersteigende Versicherungsentschädigung mangels Anwendbarkeit des § 12 EStG als Veräußerungsgewinn i. S. d. § 24 EStG und § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG zu qualifizieren ist.

1. Konkreter Sachverhalt

Die neuwertversicherten Kanzleiräumlichkeiten eines Wirtschaftstreuhänders werden ein Raub der Flammen. Der bereits an die Pension denkende Betriebsinhaber führt daraufhin seine freiberufliche Tätigkeit nicht länger fort.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Vorliegen eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 24 EStG

Gem. § 24 Abs. 1 EStG sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs oder der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erzielt werden. Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein Veräußerungsgewinn i. S. d. Abs. 1 jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des (anteiligen) Betriebsvermögens übersteigt.

2.1.1. Veräußerung eines Betriebs?

Der Veräußerungsbegriff selbst wird durch das Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter Veräußerung i. S. d. § 24 Abs. 1 Z 1 EStG die entgeltliche Übertragung des (zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen) Eigentums am (Teil-) Betrieb oder am Mitunternehmeranteil zu ver...

Daten werden geladen...