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Verdeckte Ausschüttung
• Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich allerdings ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen sind, welche bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen. - (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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