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Finanzstrafverfahren: Strafausmaß
• Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten. Die Finanzstrafbehörde verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft. - (§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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