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Richtlinien zum Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO
Anwendungsbereich des Mängelbehebungsverfahrens - Formgebrechen - fehlende Unterschrift - fehlender Nachweis der Bevollmächtigung - Mängelbehebungsauftrag - Zurücknahmebescheid
1. Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO
§ 85 Abs. 2 BAO lautet: "Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 85 Abs. 2 BAO gilt für schriftliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten.
Dazu gehören beispielsweise: Berufungen, Vorlageanträge, Wiederaufnahmsanträge, Anträge auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988, Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, Anträge auf Nachsicht gemäß § 236 BAO.
§ 85 Abs. 2 BAO ist nicht anwendbar für Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen ("Pflichteingaben"), somit etwa für die Beantwortung von Bedenkenvorhalten (§ 161 Abs. 2 BAO), für Anzeigen nach § 120 BAO sowie (i. d. R.) für Steuererklärungen.
§ 85 Abs. 2 BAO gilt nicht für inhaltliche Mängel von Eingaben. Für solche Mängel ist ein Mängelbehebungsverfahren vorgesehen für
• Berufungen in § 275 BAO,
• Wiederaufnahmsanträge in § 303a BAO,
• Wiedereinsetzungsanträge in § 309a BAO und
• Devolutionsanträge in § 311a BAO.
Zum sinngemäßen Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO siehe Abschnitt 4.