Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Was ist Inflation, und wie wird sie gemessen?
Ein Beitrag zu § 14a GebG
1. Das Gesetz
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007) wurde folgender § 14a GebG geschaffen:
"§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der . Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung."
Das BBG 2007 wurde in BGBl. I Nr. 24/2007 am kundgemacht. Da das BBG 2007 zu § 14a GebG keine gesonderte Inkrafttretensbestimmung enthielt, ist diese Bestimmung mit in Kraft getreten.
2. Die Materialien
Im Ministerialentwurf zum BBG 2007 (13/ME 23. GP) war für § 14a GebG noch kein Gesetzesvorschlag enthalten.
Erst in der Regierungsvorlage (43 BlgNR 23. GP) findet sich der später Gesetz gewordene Entwurf. Bemerkenswert sind die Erläuterungen hierzu, die im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben sind (Hervorhebungen des Verfassers):
"Zu Art. 8 Z 4 (§ 14a GebG):
Mittels Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen sollen die festen Gebührensätze nach § 14 im Ausmaß der Inflationsrate jährlich angehobe...